Danach dürfen urheberrechtlich geschützte Werke für Unterrichts- und Forschungszwecke in erheblich erweitertem Umfang frei genutzt werden. Unter anderem dürfen an Bildungseinrichtungen (z. B. Schulen, Volkshochschulen und Hochschulen) zur Veranschaulichung des Unterrichts „bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben“ werden. Eine Vergütung erhalten die Hersteller dieser Werke ausschließlich über die Beteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften.
Werke, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen bestimmt sind, sind von dieser Regelung (Bereichsausnahme für Unterrichtswerke an Schulen) ausgenommen worden.
Anders als z. B. im Bereich der Belletristik gibt es für Lehr- und Lernmedien keine anderen Vermarktungsmöglichkeiten (z. B. Verfilmung, Auslandsgeschäft). Der Schul- bzw. Hochschulmarkt stellt für Bildungsmedienverlage den einzigen Markt – den so genannten Primärmarkt – dar.